Verbrennung pflanzlicher Gartenabfälle

 

 

Im Landkreis Wittenberg ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden möglich:

 

15. Oktober 2011 - 31. März 2012

 

Gemäß der Verordnung zum Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen im Landkreis Wittenberg weist das Umweltamt darauf hin, dass pflanzliche Abfälle, die nicht kompostiert werden, in der Zeit vom montags bis freitags von 9.00 bis 17.30 Uhr und samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden dürfen.
 

Folgende Einschränkungen und Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten:

Aufzählung

Pflanzliche Gartenabfälle müssen trocken sein und unter geringer Rauchentwicklung verbrannt werden.

Aufzählung

Unmittelbar vor dem Verbrennen sind die pflanzlichen Gartenabfälle umzuschichten.

Aufzählung

Beim Umschichten bzw. Aufhäufen der zu verbrennenden pflanzlichen Gartenabfälle ist auf schutzsuchende Tiere zu achten. Es ist zu sichern, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden.

Aufzählung

Beim Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen sind folgende Mindestabstände zu Gebäuden und Einrichtungen einzuhalten:

Aufzählung

25 m zu Wohnhäusern, anderen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen.

Aufzählung

100 m zum Wald, zu Erholungseinrichtungen und Energieversorgungsanlagen.

Aufzählung

300 m zu medizinischen Einrichtungen, wie Kliniken und Ärztehäusern.

Aufzählung

Der Abfallbesitzer hat sicher zu stellen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und keine erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere die Nachbarschaft hervorgerufen werden.

Aufzählung

Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten, gefährlicher Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern.

Aufzählung

Zur Brandbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass der Brand bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.

Aufzählung

Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut erloschen sind.

Aufzählung

Verbrennverbot gilt auch:

* bei Inversionswetterlagen (Smog, Nebel),
* bei Waldbrandwarnstufe 3 und 4,
* bei starkem Wind (ab Windstärke 6 mit einer Windgeschwindigkeit ab 38,8 km/h)  und
* an gesetzlichen Feiertagen

 

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